RS OGH 2007/3/29 2Ob315/52, 5Ob148/60, 2Ob108/63, 6Ob171/02v, 3Ob42/07h

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Veröffentlicht am 30.04.1952
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Rechtssatz

Der Antrag eines Erben, eine ihm als Vorausvermächtnis zugefallene Liegenschaft von der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu befreien, ist als Antrag nach § 178 AußStrG zu behandeln und im außerstreitigen Verfahren zu erledigen. Die Einantwortung wirkt für die Frage der Legatserfüllung nicht präjudiziell. Ein Verausvermächtnis enthält nicht schlechthin die Vermutung einer Zuweisung auf den Erbteil oder einer Teilungsanordnung.Der Antrag eines Erben, eine ihm als Vorausvermächtnis zugefallene Liegenschaft von der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu befreien, ist als Antrag nach Paragraph 178, AußStrG zu behandeln und im außerstreitigen Verfahren zu erledigen. Die Einantwortung wirkt für die Frage der Legatserfüllung nicht präjudiziell. Ein Verausvermächtnis enthält nicht schlechthin die Vermutung einer Zuweisung auf den Erbteil oder einer Teilungsanordnung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008405

Dokumentnummer

JJR_19520430_OGH0002_0020OB00315_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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