Norm
EO §349 ARechtssatz
Die Räumung einer Liegenschaft von einem Überbau (Baracke) ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Allenfalls kann dieser Exekution eine Räumung nach § 349 EO vorausgehen, wenn der Überbau bewohnt ist.Die Räumung einer Liegenschaft von einem Überbau (Baracke) ist gemäß Paragraph 353, EO durchzuführen. Allenfalls kann dieser Exekution eine Räumung nach Paragraph 349, EO vorausgehen, wenn der Überbau bewohnt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0004398Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022