Norm
ABGB §835 CRechtssatz
Die Sicherstellung ist nicht dazu bestimmt, Abhilfe gegen die mangelnde Bonität der Antragsteller zu bieten, sondern vielmehr immer dann zu leisten, wenn es nicht sicher ist, daß die geplante Maßnahme zum Vorteil der gemeinsamen Sache dienen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0013708Dokumentnummer
JJR_19520507_OGH0002_0010OB00382_5200000_001