RS OGH 1952/5/7 1Ob382/52, 6Ob205/58, 1Ob519/87

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Veröffentlicht am 07.05.1952
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Norm

ABGB §835 C

Rechtssatz

Die Sicherstellung ist nicht dazu bestimmt, Abhilfe gegen die mangelnde Bonität der Antragsteller zu bieten, sondern vielmehr immer dann zu leisten, wenn es nicht sicher ist, daß die geplante Maßnahme zum Vorteil der gemeinsamen Sache dienen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0013708

Dokumentnummer

JJR_19520507_OGH0002_0010OB00382_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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