Norm
ABGB §1059Rechtssatz
Wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages infolge Überschreitung des Höchstpreises kann nur das Begehren auf Auflösung des Vertrages und gemäß § 877 ABGB auf wechselseitige Rückgabe Zug um Zug gestellt werden. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers, gerichtet auf Rückersatz des bezahlten Überpreises, könnte nur dann in Frage kommen, wenn der Verkäufer aus Verschulden das Empfangene nicht zurückstellen kann. Wenn aber der Käufer (der die Ware mittlerweile verarbeitet und weiterveräußert hat) die Unmöglichkeit der Rückgewähr auf seiner Seite behauptet, müßte er gemäß § 1298 ABGB beweisen, daß ihm sowohl an der Unkenntnis des Bestandes der Preisvorschriften als auch an der Unmöglichkeit der Rückgewähr kein Verschulden trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025460Dokumentnummer
JJR_19520507_OGH0002_0030OB00273_5200000_001