RS OGH 1952/5/7 3Ob273/52

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Veröffentlicht am 07.05.1952
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Norm

ABGB §1059

Rechtssatz

Wegen Nichtigkeit des Kaufvertrages infolge Überschreitung des Höchstpreises kann nur das Begehren auf Auflösung des Vertrages und gemäß § 877 ABGB auf wechselseitige Rückgabe Zug um Zug gestellt werden. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers, gerichtet auf Rückersatz des bezahlten Überpreises, könnte nur dann in Frage kommen, wenn der Verkäufer aus Verschulden das Empfangene nicht zurückstellen kann. Wenn aber der Käufer (der die Ware mittlerweile verarbeitet und weiterveräußert hat) die Unmöglichkeit der Rückgewähr auf seiner Seite behauptet, müßte er gemäß § 1298 ABGB beweisen, daß ihm sowohl an der Unkenntnis des Bestandes der Preisvorschriften als auch an der Unmöglichkeit der Rückgewähr kein Verschulden trifft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 273/52
    Entscheidungstext OGH 07.05.1952 3 Ob 273/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025460

Dokumentnummer

JJR_19520507_OGH0002_0030OB00273_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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