RS OGH 2015/4/23 2Ob193/52, 2Ob590/86, 2Ob235/14v

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Veröffentlicht am 09.05.1952
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Rechtssatz

Im Schadenersatzprozeß muß der Kläger seinen Schaden beweisen. Er muß also dann, wenn ihm zur Vorteilsausgleichung sein mittlerweiliger anderweitiger Verdienst (Provisionen) vom Schaden abgezogen werden soll, dartun, daß ein Teil dieses Erwerbes ihm als Spesen und Unkosten nicht zu Gute gekommen sind. Unterläßt er einen solchen Beweis, dann muß er sich alle erhaltenen Beträge (Provisionen) bei der Feststellung der Schadenshöhe anrechnen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0023507

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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