Norm
ABGB §1295 Ia5Rechtssatz
Im Schadenersatzprozeß muß der Kläger seinen Schaden beweisen. Er muß also dann, wenn ihm zur Vorteilsausgleichung sein mittlerweiliger anderweitiger Verdienst (Provisionen) vom Schaden abgezogen werden soll, dartun, daß ein Teil dieses Erwerbes ihm als Spesen und Unkosten nicht zu Gute gekommen sind. Unterläßt er einen solchen Beweis, dann muß er sich alle erhaltenen Beträge (Provisionen) bei der Feststellung der Schadenshöhe anrechnen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0023507Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.07.2015