Norm
ABGB §1078Rechtssatz
Wird in einem Übergabsvertrag ua vereinbart, daß der Übernehmer auf den Ersatz von ihm dem Übergeber gemachten Zuwendungen in einer ziffernmäßig nicht bestimmten Höhe verzichtet, liegt weder ein Kaufvertrag noch eine Veräußerung vor, die ein Vorkaufsrecht auslösen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024715Dokumentnummer
JJR_19520514_OGH0002_0010OB00394_5200000_001