Rechtssatz
Der Kurator ist nach § 8 Abs 2 ZPO erst dann zu entheben, wenn die Partei selbst oder durch einen von ihr bevollmächtigten Vertreter oder durch eine nach § 276 ABGB bestellten Vertreter im Rechtsstreit auftritt.Der Kurator ist nach Paragraph 8, Absatz 2, ZPO erst dann zu entheben, wenn die Partei selbst oder durch einen von ihr bevollmächtigten Vertreter oder durch eine nach Paragraph 276, ABGB bestellten Vertreter im Rechtsstreit auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035321Dokumentnummer
JJR_19520521_OGH0002_0010OB00412_5200000_002