RS OGH 1952/5/21 1Ob412/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.1952
beobachten
merken

Rechtssatz

Der Kurator ist nach § 8 Abs 2 ZPO erst dann zu entheben, wenn die Partei selbst oder durch einen von ihr bevollmächtigten Vertreter oder durch eine nach § 276 ABGB bestellten Vertreter im Rechtsstreit auftritt.Der Kurator ist nach Paragraph 8, Absatz 2, ZPO erst dann zu entheben, wenn die Partei selbst oder durch einen von ihr bevollmächtigten Vertreter oder durch eine nach Paragraph 276, ABGB bestellten Vertreter im Rechtsstreit auftritt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 412/52
    Entscheidungstext OGH 21.05.1952 1 Ob 412/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035321

Dokumentnummer

JJR_19520521_OGH0002_0010OB00412_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten