Norm
ZPO §527 Abs2 B3bRechtssatz
Gegen die Aufhebung eines Zurückweisungsbeschlusses nach § 538 ZPO, verbunden mit dem Auftrag, die erste Instanz habe durch Urteil zu entscheiden, ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Gleicher Rechtssatz wie SZ 21/149).Gegen die Aufhebung eines Zurückweisungsbeschlusses nach Paragraph 538, ZPO, verbunden mit dem Auftrag, die erste Instanz habe durch Urteil zu entscheiden, ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig. (Gleicher Rechtssatz wie SZ 21/149).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044126Dokumentnummer
JJR_19520521_OGH0002_0030OB00299_5200000_001