Norm
ABGB §358 IIRechtssatz
Bei einer Gesamtsache ( Werkstätteneinrichtung ) ist die Übergabe durch Zeichen ( z.B. Übergabe des Schlüssels oder Änderung des Schlosses ) im Falle einer Sicherungsübereignung zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0010381Dokumentnummer
JJR_19520521_OGH0002_0020OB00031_5200000_001