RS OGH 1982/12/1 2Ob294/52, 5Ob272/64, 1Ob805/82

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Veröffentlicht am 21.05.1952
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Rechtssatz

Eine Nachprüfung von rechtkräftigen Verfügungen des Außerstreitverfahrens durch andere Gerichte im streitigen Verfahren ist nur in den Fällen zulässig, in denen entweder Rechte Dritter (bei der Verhandlung ohne ihr Verschulden nicht eingeschrittener Interessenten) unmittelbar berührt werden oder in denen das Gesetz den am Verfahren Beteiligten ein eigenes Klagerecht gewährt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007285

Dokumentnummer

JJR_19520521_OGH0002_0020OB00294_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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