Rechtssatz
Der Bevollmächtigte einer Partei, für welche gemäß § 8 ZPO ein Prozeßkurator bestellt wurde, hat gegen die Enthebung dieses Kurators das Rekursrecht.Der Bevollmächtigte einer Partei, für welche gemäß Paragraph 8, ZPO ein Prozeßkurator bestellt wurde, hat gegen die Enthebung dieses Kurators das Rekursrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035296Dokumentnummer
JJR_19520521_OGH0002_0010OB00412_5200000_001