RS OGH 1952/5/28 2Ob407/52, 3Ob88/95

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Veröffentlicht am 28.05.1952
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Norm

EO §35 Ag

Rechtssatz

Die Unmöglichkeit einer Handlung (zB wenn diese nicht allein vom Willen des Verpflichteten, sondern auch vom Willen Dritten abhängig ist) muß von amts wegen berücksichtigt werden. Der Verpflichtete muß sie nicht mittels Einwendungen geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001172

Dokumentnummer

JJR_19520528_OGH0002_0020OB00407_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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