Norm
EO §35 AgRechtssatz
Die Unmöglichkeit einer Handlung (zB wenn diese nicht allein vom Willen des Verpflichteten, sondern auch vom Willen Dritten abhängig ist) muß von amts wegen berücksichtigt werden. Der Verpflichtete muß sie nicht mittels Einwendungen geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001172Dokumentnummer
JJR_19520528_OGH0002_0020OB00407_5200000_001