Norm
EO §35 AgRechtssatz
Die Unmöglichkeit einer Handlung (zB wenn diese nicht allein vom Willen des Verpflichteten, sondern auch vom Willen Dritten abhängig ist) muß von amts wegen berücksichtigt werden. Der Verpflichtete muß sie nicht mittels Einwendungen geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001172Im RIS seit
28.05.1952Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025