Norm
EO §105Rechtssatz
Die Räumung einer zwangsverwalteten Liegenschaft von der Lebensgefährtin des Verpflichteten kann durch den Zwangsverwalter nur dadruch bewirkt werden, daß er einen Räumungsauftrag nch § 105 Abs 1 EO gegen den Verpflichteten erwirkt. Die Räumungsklage gegen die Lebensgefährtin allein könnte nur vom Verpflichteten erhoben werden.Die Räumung einer zwangsverwalteten Liegenschaft von der Lebensgefährtin des Verpflichteten kann durch den Zwangsverwalter nur dadruch bewirkt werden, daß er einen Räumungsauftrag nch Paragraph 105, Absatz eins, EO gegen den Verpflichteten erwirkt. Die Räumungsklage gegen die Lebensgefährtin allein könnte nur vom Verpflichteten erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0002532Dokumentnummer
JJR_19520604_OGH0002_0020OB00409_5200000_001