Norm
EO §39 Z5 IIIERechtssatz
Ein Überweisungsbeschluß hinsichtlich einer gepfändeten Forderung, an der das Pfandrecht gemäß § 12 KO erloschen ist und der erst nach Konkurseröffnung dem betreibenden Gläubiger zugestellt wurde, ist unwirksam und vom Exekutionsgericht aufzuheben.Ein Überweisungsbeschluß hinsichtlich einer gepfändeten Forderung, an der das Pfandrecht gemäß Paragraph 12, KO erloschen ist und der erst nach Konkurseröffnung dem betreibenden Gläubiger zugestellt wurde, ist unwirksam und vom Exekutionsgericht aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001394Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012