Rechtssatz
§ 49 Abs 4 EntmO schließt im Falle gleichlautender Beschlüsse des Rekursgerichtes bei Entscheidung über die Entmündigung und deren Aufhebung bzw Umwandlung einen weiteren Rechtszug aus. Gegen die Aufnahme eines Ausspruches des Rekursgerichtes nach § 54 EntmO ist ein Rekurs zulässig.Paragraph 49, Absatz 4, EntmO schließt im Falle gleichlautender Beschlüsse des Rekursgerichtes bei Entscheidung über die Entmündigung und deren Aufhebung bzw Umwandlung einen weiteren Rechtszug aus. Gegen die Aufnahme eines Ausspruches des Rekursgerichtes nach Paragraph 54, EntmO ist ein Rekurs zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0084649Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0010OB00457_5200000_001