Norm
ABGB §1041 B1Rechtssatz
Wenn für eine freiwillige Feuerwehr in OÖ eine Leistung erbracht wurde (Reparatur eines Autos) kommt diese der Gemeinde zugute, da die Gemeinde kraft Gesetzes Eigentümerin der Feuerwehrgeräte ist. Die Gemeinde haftet aber auch deshalb, weil sie nach dem Gesetz primär die Kosten der Errichtung und Erhaltung der freiwilligen Feuerwehr zu tragen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0037982Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0030OB00386_5200000_001