Norm
ZPO §146 IIRechtssatz
Ein weiter nicht entschuldigtes Verhalten des Rechtsvertreters einer Partei (Versäumung der Frist zum Widerruf eines bedingten Vergleiches) ist kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 146 ZPO.Ein weiter nicht entschuldigtes Verhalten des Rechtsvertreters einer Partei (Versäumung der Frist zum Widerruf eines bedingten Vergleiches) ist kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 146, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036684Dokumentnummer
JJR_19520611_OGH0002_0010OB00443_5200000_001