RS OGH 2013/11/19 1Ob202/52, 7Ob119/56, 1Ob343/59, 5Ob388/60, 1Ob1015/95, 10Ob47/13d

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Veröffentlicht am 16.06.1952
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Rechtssatz

Die Solidarhaftung mehrerer Beklagter selbst aus einem Delikt hat noch nicht zur Folge, dass die Wirkung des zu fällenden Urteiles kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035599

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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