RS OGH 1952/6/18 3Ob361/52

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Veröffentlicht am 18.06.1952
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Norm

ABGB §171 b

Rechtssatz

Zur Verpflegung im Sinne des § 171 ABGB gehören auch die Kosten der Erziehung. Die Frage, ob die Erben auch für die Kosten der Erziehung eines unehelichen Kindes aufzukommen haben, betrifft den Grund des Unterhaltsanspruches.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048527

Dokumentnummer

JJR_19520618_OGH0002_0030OB00361_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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