Norm
ABGB §1116 ERechtssatz
Bei einem Bestandverhältnis, das nicht dem Kündigungsschutz des Mietengesetzes unterliegt, ist die Erklärung des Vermieters, von einem bestimmten Zeitpunkt an einen preisrechtlichen zulässigen höheren Mietzins zu begehren, als stillschweigende außergerichtliche Kündigung anzusehen, die mit dem Anbot eines neuen Vertrages zu den geänderten Bedingungen verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025663Dokumentnummer
JJR_19520619_OGH0002_0020OB00259_5200000_001