RS OGH 1952/6/19 2Ob259/52

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Veröffentlicht am 19.06.1952
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Norm

ABGB §1116 E

Rechtssatz

Bei einem Bestandverhältnis, das nicht dem Kündigungsschutz des Mietengesetzes unterliegt, ist die Erklärung des Vermieters, von einem bestimmten Zeitpunkt an einen preisrechtlichen zulässigen höheren Mietzins zu begehren, als stillschweigende außergerichtliche Kündigung anzusehen, die mit dem Anbot eines neuen Vertrages zu den geänderten Bedingungen verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 259/52
    Entscheidungstext OGH 19.06.1952 2 Ob 259/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0025663

Dokumentnummer

JJR_19520619_OGH0002_0020OB00259_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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