Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Maßgebend dafür, ob eine Person im Namen einer anderen mit unmittelbarer Wirkung für diese Rechtshandlungen vornehmen kann, ist nicht der erteilte Auftrag oder die erteilte Ermächtigung, sondern der Umfang der erteilten Vollmacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0019751Dokumentnummer
JJR_19520625_OGH0002_0010OB00165_5200000_001