Norm
UWG §8Rechtssatz
Zur Strafbarkeit nach § 8 UWG ist erforderlich, daß dem Täter die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen und die volle Kenntnis ihrer Unwahrheit nachgewiesen wird; bedingter böser Vorsatz und Fahrlässigkeit genügen also nicht.Zur Strafbarkeit nach Paragraph 8, UWG ist erforderlich, daß dem Täter die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen und die volle Kenntnis ihrer Unwahrheit nachgewiesen wird; bedingter böser Vorsatz und Fahrlässigkeit genügen also nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0078954Dokumentnummer
JJR_19520625_OGH0002_0050OS00620_5200000_001