Norm
ABGB §90Rechtssatz
Eine Ehefrau, die in dem Handelsgeschäft ihres Ehemannes mitarbeitet und durch ihre Mitarbeit zur Entwicklung des Geschäftes beigetragen hat, braucht diese Mitarbeit nicht deswegen aufzugeben, weil der Ehemann seine Geliebte in dem Geschäft beschäftigen will. Sie kann vielmehr von ihrem Ehemann verlangen, daß dieser der Geliebten das Betreten der Geschäftsräume verbietet. Gegen die Geliebte hat sie einen entsprechenden Unterlassungsanspruch.
Veröff: SJZ 1952,695
Auch:
RS U BGH (D) 1952/06/26 4 ZR 228/51 Veröff: SJZ 1952,688 (mit Anmerkung)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1952:RS0103044Dokumentnummer
JJR_19520626_AUSL000_0040ZR00054_5200000_001