RS OGH 1952/7/2 1Ob531/52, 1Ob681/80, 7Ob625/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1952
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Norm

ABGB §186
ABGB §863 EI

Rechtssatz

Durch die bloß tatsächliche Übernahme der Pflege eines Kindes entsteht noch kein Pflegevertrag, sondern nur ein rein tatsächliches Verhältnis, das die Erziehungsrechte der Erziehungsberechtigten nicht berührt. Die faktische Übergabe eines außerehelichen Kindes durch die Mutter in Pflege, ohne daß der Vormund dagegen etwas unternommen hat, genügt nicht zur Annahme eines Pflegschaftsvertrages.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 531/52
    Entscheidungstext OGH 02.07.1952 1 Ob 531/52
    Veröff: SZ 25/185
  • 1 Ob 681/80
    Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 681/80
    Veröff: ÖA 1982,68
  • 7 Ob 625/81
    Entscheidungstext OGH 25.06.1981 7 Ob 625/81
    Beisatz: Daher kann die Beendigung des Pflegeverhältnisses auch durch einseitige Willenserklärung der Pflegeeltern erfolgen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048863

Dokumentnummer

JJR_19520702_OGH0002_0010OB00531_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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