Norm
ABGB §186Rechtssatz
Durch die bloß tatsächliche Übernahme der Pflege eines Kindes entsteht noch kein Pflegevertrag, sondern nur ein rein tatsächliches Verhältnis, das die Erziehungsrechte der Erziehungsberechtigten nicht berührt. Die faktische Übergabe eines außerehelichen Kindes durch die Mutter in Pflege, ohne daß der Vormund dagegen etwas unternommen hat, genügt nicht zur Annahme eines Pflegschaftsvertrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0048863Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0010OB00531_5200000_002