RS OGH 1952/7/2 1Ob507/52

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Veröffentlicht am 02.07.1952
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Rechtssatz

Eine Genehmigung im Sinne des § 166 AußStrG kann nicht erfolgen, wenn derjenige, der nach dem Inhalt des Erbübereinkommens eine Verpflichtung übernommen hat, das Abhandlungsprotokoll nicht unterschrieben und eine verbindliche Willenserklärung bestritten hat.Eine Genehmigung im Sinne des Paragraph 166, AußStrG kann nicht erfolgen, wenn derjenige, der nach dem Inhalt des Erbübereinkommens eine Verpflichtung übernommen hat, das Abhandlungsprotokoll nicht unterschrieben und eine verbindliche Willenserklärung bestritten hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/52
    Entscheidungstext OGH 02.07.1952 1 Ob 507/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008261

Dokumentnummer

JJR_19520702_OGH0002_0010OB00507_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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