Norm
ABGB §504Rechtssatz
Die Frage, ob - vom Fall der Bestellung eines Fruchtgenußrechtes abgesehen - einem Dritten der Gebrauch eines Hauses überlassen werden kann, so zwar, daß er als alleiniger Mieter auftritt und über die Mietwohnungen des Hauses verfügt wie ein Eigentümer, und zwar nicht nur hinsichtlich der bisherigen Mieter, sondern auch der später auftretenden, ist zu bejahen ( Vgl auch 1 Ob 405/50 )
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015263Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0010OB00554_5200000_001