RS OGH 1952/7/2 1Ob554/52

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Veröffentlicht am 02.07.1952
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Norm

ABGB §504
ABGB §1090 IIe
ABGB §1116

Rechtssatz

Die Frage, ob - vom Fall der Bestellung eines Fruchtgenußrechtes abgesehen - einem Dritten der Gebrauch eines Hauses überlassen werden kann, so zwar, daß er als alleiniger Mieter auftritt und über die Mietwohnungen des Hauses verfügt wie ein Eigentümer, und zwar nicht nur hinsichtlich der bisherigen Mieter, sondern auch der später auftretenden, ist zu bejahen ( Vgl auch 1 Ob 405/50 )

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 554/52
    Entscheidungstext OGH 02.07.1952 1 Ob 554/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0015263

Dokumentnummer

JJR_19520702_OGH0002_0010OB00554_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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