RS OGH 1952/7/9 3Ob413/52

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Veröffentlicht am 09.07.1952
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Norm

ABGB §276 Ia2
EGJN ArtIX

Rechtssatz

Das "Großdeutsche Reich" hat trotz der Besetzung durch die Allierten nicht zu bestehen aufgehört. Eine Kuratorbestellung ist daher an und für sich möglich (1 Ob 125/47). Es gibt jedoch keine Kuratorbestellung für einen fremden Staat zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Hoheitsakten (Vermögenseinziehung durch die Gestapo und nach der elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz) gegen diesen, da in einem solchen Falle die inländische Gerichtsbarkeit gegenüber dem ausländischen Staat fehlt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 413/52
    Entscheidungstext OGH 09.07.1952 3 Ob 413/52

Schlagworte

SW: Nationalsozialismus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049206

Dokumentnummer

JJR_19520709_OGH0002_0030OB00413_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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