Norm
ABGB §276 Ia2Rechtssatz
Das "Großdeutsche Reich" hat trotz der Besetzung durch die Allierten nicht zu bestehen aufgehört. Eine Kuratorbestellung ist daher an und für sich möglich (1 Ob 125/47). Es gibt jedoch keine Kuratorbestellung für einen fremden Staat zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Hoheitsakten (Vermögenseinziehung durch die Gestapo und nach der elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz) gegen diesen, da in einem solchen Falle die inländische Gerichtsbarkeit gegenüber dem ausländischen Staat fehlt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049206Dokumentnummer
JJR_19520709_OGH0002_0030OB00413_5200000_001