Norm
ABGB §1091 CRechtssatz
§ 575 Abs 3 ZPO bezieht sich nur auf die im § 560 ZPO angeführten Bestandgegenstände. Ein Unternehmen ist jedoch als bewegliche Sache anzusehen. § 575 Abs 3 ZPO ist daher auf die Räumung eines gepachteten Unternehmens nicht anzuwenden.Paragraph 575, Absatz 3, ZPO bezieht sich nur auf die im Paragraph 560, ZPO angeführten Bestandgegenstände. Ein Unternehmen ist jedoch als bewegliche Sache anzusehen. Paragraph 575, Absatz 3, ZPO ist daher auf die Räumung eines gepachteten Unternehmens nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024988Dokumentnummer
JJR_19520709_OGH0002_0010OB00568_5200000_002