RS OGH 1954/11/24 1Ob568/52, 2Ob749/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1952
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 575 Abs 3 ZPO bezieht sich nur auf die im § 560 ZPO angeführten Bestandgegenstände. Ein Unternehmen ist jedoch als bewegliche Sache anzusehen. § 575 Abs 3 ZPO ist daher auf die Räumung eines gepachteten Unternehmens nicht anzuwenden.Paragraph 575, Absatz 3, ZPO bezieht sich nur auf die im Paragraph 560, ZPO angeführten Bestandgegenstände. Ein Unternehmen ist jedoch als bewegliche Sache anzusehen. Paragraph 575, Absatz 3, ZPO ist daher auf die Räumung eines gepachteten Unternehmens nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 568/52
    Entscheidungstext OGH 09.07.1952 1 Ob 568/52
  • 2 Ob 749/54
    Entscheidungstext OGH 24.11.1954 2 Ob 749/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024988

Dokumentnummer

JJR_19520709_OGH0002_0010OB00568_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten