RS OGH 1952/7/9 1Ob574/52

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Veröffentlicht am 09.07.1952
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Norm

ABGB §217
AußStrG §9 B2

Rechtssatz

Die mütterliche Großmutter eines Kindes, dessen geschiedene Eltern am Leben sind, ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 178, 217 ABGB zum Einschreiten im Interesse des Minderjährigen, also auch zur Erhebung eines Revisionsrekurses befugt. Wenn das Rekursgericht die Unterbringung des Kindes in einem Schülerheim über Antrag des Vaters genehmigt, kann die Großmutter nicht deshalb Rekurs erheben, weil das Kind bisher faktisch bei ihr untergebracht war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 574/52
    Entscheidungstext OGH 09.07.1952 1 Ob 574/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0006409

Dokumentnummer

JJR_19520709_OGH0002_0010OB00574_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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