Norm
ZPO §507 Abs1Rechtssatz
Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit der Revision können auch dann, wenn erst die zweite Instanz die Vorlage der Revision aufgetragen hat, nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043661Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015