Rechtssatz
Ein provisorisches Dienstverhältnis auf vorläufig ein Jahr ist kein Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe. Ein Probedienstverhältnis im Sinne des § 19 AngG liegt nur dann vor, wenn die fristlose Lösbarkeit während der Probezeit vereinbart ist.Ein provisorisches Dienstverhältnis auf vorläufig ein Jahr ist kein Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe. Ein Probedienstverhältnis im Sinne des Paragraph 19, AngG liegt nur dann vor, wenn die fristlose Lösbarkeit während der Probezeit vereinbart ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Probearbeitsverhältnis, Befristung, auf bestimmte Zeit, unbefristet, Auflösung, Ende, Endigung, Beendigung, Angestellte, probeweise, DauerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0028236Dokumentnummer
JJR_19520710_OGH0002_0040OB00094_5200000_001