Norm
UWG idF BGBl I Nr 448/1984 §16 Abs2Rechtssatz
Die Auferlegung einer Buße kommt nur dann in Betracht, wenn ein Akt unlauteren Wettbewerbes vorliegt, der eine ernstliche Beeinträchtigung des Betroffenen darstellt, die weit über den mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbundenen Ärger hinausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0079679Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2025