RS OGH 1952/7/18 2Ob162/52, 3Ob537/80

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Veröffentlicht am 18.07.1952
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Norm

ABGB §37 H
ABGB §300 A
AußStrG §21
AußStrG §22
Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Anordnung anzuwendende Recht vom 5.10.1961, BGBl 295/1963

Rechtssatz

Der Inhalt letzwilliger Verfügungen ist nach dem Rechte zu beurteilen, das über die Erbfolge überhaupt entscheidet, also abgesehen von den Fällen, wo es auf das Sachstatut ankommt, nach dem letzten Personalstatut des Erblassers.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Internationale Abkommen; Mehrseitige Abkommen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0007347

Dokumentnummer

JJR_19520718_OGH0002_0020OB00162_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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