Norm
ABGB §1212Rechtssatz
Der Rechtsgrund der "Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben", liegt im Erbrecht. Die Zuständigkeitsvorschrift des § 77 Abs 2 JN kommt für Klagen, womit die Aufhebung einer durch eine Erbübereinkommen begründeten Erwerbsgesellschaft begehrt wird, nicht in Betracht.Der Rechtsgrund der "Klagen, welche die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben", liegt im Erbrecht. Die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph 77, Absatz 2, JN kommt für Klagen, womit die Aufhebung einer durch eine Erbübereinkommen begründeten Erwerbsgesellschaft begehrt wird, nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0022192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012