Rechtssatz
Die Benachteiligung muß nicht gerade der Zweck der anfechtbaren Handlung gewesen sein, es genügt das Bewußtsein einer solchen. Die Anfechtung ist auch dann begründet, wenn seinerzeit die Absicht bestand, andere Gläubiger als den nun anfechtenden zu benachteiligen oder diesen in Bezug auf eine andere Forderung als diejenige, wegen welcher die Anfechtung erfolgt. Zur Frage des "Kennenmüssens" der Benachteiligungsabsicht (niedriger Kaufpreis).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0050629Im RIS seit
23.07.1952Zuletzt aktualisiert am
19.10.2023