RS OGH 1952/7/30 2Ob573/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1952
beobachten
merken

Norm

ABGB §879 Abs1 CIId
ABGB §1431
PreisregelungsG 1950 §1

Rechtssatz

(A liefert dem B den Bewirtschaftungsvorschriften zuwider Rohre; B verpflichtete sich zur Lieferung von Glas an A; unter Zugrundelegung der amtlichen Höchstpreise hatte das Glas einen höheren Wert als die Rohre. Später erklärten die Parteien diesen Vertrag für nichtig. Sie vereinbarten, daß B das Glas nach Aufhebung der Bewirtschaftung zu liefern habe. A klagte den B auf Lieferung des Glases. A steht aus dem Titel der Bereicherung ein Anspruch auf Lieferung zu). Ist der Zeitpunkt der Lieferung einer Ware völlig unbestimmt, so kann ihr Wert nicht mit dem Wert einer Ware, die bereits geliefert wurde oder mit dem Wert des aus einem nichtigen Geschäft sich ergebenden Bereicherungsanspruches verglichen werden. Die versprochene Gegenleistung kann mangels einer Bestimmtheit des Preises weder als übermäßig noch als gegen die Preisvorschriften verstoßend angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 573/52
    Entscheidungstext OGH 30.07.1952 2 Ob 573/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0038670

Dokumentnummer

JJR_19520730_OGH0002_0020OB00573_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten