RS OGH 2012/6/12 1Ob552/52, 2Ob642/54, 5Ob531/80, 3Ob112/97k, 9ObA111/11f, 4Ob83/12b

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Veröffentlicht am 06.08.1952
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G6
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Eine nach Schluß der Verhandlung ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich einer vom Gericht im Vorprozeß entschiedenen Vorfrage stellt keinen Wiederaufnahmsgrund dar (vgl SZ 22/139).Eine nach Schluß der Verhandlung ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich einer vom Gericht im Vorprozeß entschiedenen Vorfrage stellt keinen Wiederaufnahmsgrund dar vergleiche SZ 22/139).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044488

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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