Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G6Rechtssatz
Eine nach Schluß der Verhandlung ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich einer vom Gericht im Vorprozeß entschiedenen Vorfrage stellt keinen Wiederaufnahmsgrund dar (vgl SZ 22/139).Eine nach Schluß der Verhandlung ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich einer vom Gericht im Vorprozeß entschiedenen Vorfrage stellt keinen Wiederaufnahmsgrund dar vergleiche SZ 22/139).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0044488Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014