Norm
EO §1 Z5 IARechtssatz
Wird ein Urteil, womit der Beklagte verpflichtet wird, eine Sache Zug um Zug gegen Leistung eines Geldbetrages herauszugeben, vom Berufungsgericht hinsichtlich der Zug- und Zugleistung aufgehoben, jedoch bezüglich des Herausgabeanspruches bestätigt, so liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor; in dem bestätigenden Teil auf Herausgabe des Urteils ist auch kein Teilurteil zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000111Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011