RS OGH 1952/8/13 2Ob623/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.08.1952
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Norm

EO §1 Z5 IA
EO §1 Z5 ID
EO §1 Z5 IIA
ZPO §391 Abs1

Rechtssatz

Wird ein Urteil, womit der Beklagte verpflichtet wird, eine Sache Zug um Zug gegen Leistung eines Geldbetrages herauszugeben, vom Berufungsgericht hinsichtlich der Zug- und Zugleistung aufgehoben, jedoch bezüglich des Herausgabeanspruches bestätigt, so liegt keine rechtskräftige Entscheidung vor; in dem bestätigenden Teil auf Herausgabe des Urteils ist auch kein Teilurteil zu erblicken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000111

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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