RS OGH 1952/8/27 3Ob456/52, 2Ob409/53

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Veröffentlicht am 27.08.1952
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Norm

ABGB §918 Ic
ABGB §1061

Rechtssatz

Wenn der Käufer von Holz beim Forstamt, mit dem der Verkäufer in ständiger Geschäftsverbindung stand, die damals (1947) notwendige Einkaufsgenehmigung und Schnittgenehmigung hinterlegt hat, wäre der Verkäufer nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen verpflichtet gewesen, sich diese Bewilligung zu holen und die zugesagte Lieferung durchzuführen. Da er dies nicht getan hat, ist er in Erfüllungsverzug geraten und kann für seine spätere Lieferung nur den im vereinbarten Lieferzeitpunkt geltenden Holzpreis begehren, nicht aber den höheren Preis, der im Zeitpunkte der tatsächlichen Lieferung gegolten hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 456/52
    Entscheidungstext OGH 27.08.1952 3 Ob 456/52
  • 2 Ob 409/53
    Entscheidungstext OGH 02.12.1953 2 Ob 409/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0024292

Dokumentnummer

JJR_19520827_OGH0002_0030OB00456_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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