Norm
ABGB §928Rechtssatz
Offenbar ist ein Mangel von Stoff und Anweisung (des Auftraggebers) nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seite des Unternehmers voraussetzten Sachkenntnis (§ 1299 ABGB), bei ordnungsgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muß. Darüber hinaus ist der Unternehmer nicht verpflichtet, besondere Prüfungen vorzunehmen und Untersuchungen anzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0018501Dokumentnummer
JJR_19520827_OGH0002_0020OB00577_5200000_001