Norm
EO §251 Z6Rechtssatz
Bei Beurteilung der Exekutionsfähigkeit nach § 251 Z 6 EO kommt es nicht darauf an, daß der Verpflichtete bei Entziehung des Betriebsmittels überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit fortführen kann, sondern ob er die derzeitige Tätigkeit weiter in einer Weise ausüben kann, ohne daß durch Entziehung des Betriebsmittels der Betrieb unrentabel wird (LKW eines Baumaterialienvermittlers).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0003591Dokumentnummer
JJR_19520903_OGH0002_0010OB00689_5200000_001