Rechtssatz
Die Bestimmung des § 516 ZPO ist im Streitverfahren auch bei Rekursen gegen die Erlassung oder Verweigerung einstweiliger Verfügung durch den Vorsitzenden anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 516, ZPO ist im Streitverfahren auch bei Rekursen gegen die Erlassung oder Verweigerung einstweiliger Verfügung durch den Vorsitzenden anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0043764Dokumentnummer
JJR_19520903_OGH0002_0020OB00639_5200000_001