RS OGH 1952/9/3 1Ob709/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1952
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Norm

AVG §56
WohnungsanforderungsG §18 Abs1

Rechtssatz

Der Räumungsauftrag stellt einen besonderen, abgesondert anfechtbaren Bescheid im Sinne des § 56 AVG dar. Er wird nicht mit Außerkrafttreten der Anforderung automatisch hinfällig und ist bis zu seiner Beseitigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde wirksam und für die Gerichte bindend.Der Räumungsauftrag stellt einen besonderen, abgesondert anfechtbaren Bescheid im Sinne des Paragraph 56, AVG dar. Er wird nicht mit Außerkrafttreten der Anforderung automatisch hinfällig und ist bis zu seiner Beseitigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde wirksam und für die Gerichte bindend.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 709/52
    Entscheidungstext OGH 03.09.1952 1 Ob 709/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049743

Dokumentnummer

JJR_19520903_OGH0002_0010OB00709_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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