RS OGH 1952/9/4 1Ob652/52, 5Ob92/06z

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Veröffentlicht am 04.09.1952
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Norm

EO §35 C
EO §367

Rechtssatz

Im Falle des § 367 EO kann sich kein Exekutionsverfahren und damit auch kein Oppositionsanspruch ergeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 652/52
    Entscheidungstext OGH 04.09.1952 1 Ob 652/52
    SZ 25/232
  • 5 Ob 92/06z
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 5 Ob 92/06z
    Beisatz: Hat der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel eine Verfügung über ein bücherliches Recht zu treffen, also ein solches einzuräumen, zu übertragen, zu beschränken oder aufzuheben, hat der Betreibende die Wahl zwischen § 367 EO und der Exekutionsführung nach § 350 EO; er kann demnach die bücherliche Eintragung im Weg eines Grundbuchsgesuchs unter Berufung auf § 367 EO beantragen oder exekutiv auf der Grundlage des § 350 Abs 1 und 5 EO erzwingen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001527

Dokumentnummer

JJR_19520904_OGH0002_0010OB00652_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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