RS OGH 1952/9/4 1Ob652/52

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1952
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Norm

EO §35 C

Rechtssatz

Solange in einem Exekutionsverfahren die Exekutionsbewilligung noch nicht rechtskräftig geworden ist, kann von einer Verfahrensbeendigung nicht gesprochen werden, mag auch das Ziel der Exekution (zB grundbücherliche Durchführung der Pfandrechtslöschung) schon erreicht sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0001473

Dokumentnummer

JJR_19520904_OGH0002_0010OB00652_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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