Norm
AußStrG §16 BIII2eRechtssatz
Die Frage, ob und inwieweit das Registergericht im Falle des § 6 Abs 2 GmbHG die geltend gemachten Abberufungsgründe auf ihre Stichhaltigkeit und Wichtigkeit zu prüfen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Auch § 127 FGG enthält nur eine Kannbestimmung.Die Frage, ob und inwieweit das Registergericht im Falle des Paragraph 6, Absatz 2, GmbHG die geltend gemachten Abberufungsgründe auf ihre Stichhaltigkeit und Wichtigkeit zu prüfen hat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Auch Paragraph 127, FGG enthält nur eine Kannbestimmung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0087397Dokumentnummer
JJR_19520910_OGH0002_0020OB00674_5200000_001