Norm
EheG §49 Satz2 ERechtssatz
Wenn Beschimpfungen über den Rahmen einer zulässigen Reaktion hinausgehen, wird dadurch die Anwendbarkeit des § 49 EheG nicht ausgeschlossen, denn bei Zulässigkeit der Reaktion läge überhaupt keine Eheverfehlung vor.Wenn Beschimpfungen über den Rahmen einer zulässigen Reaktion hinausgehen, wird dadurch die Anwendbarkeit des Paragraph 49, EheG nicht ausgeschlossen, denn bei Zulässigkeit der Reaktion läge überhaupt keine Eheverfehlung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0057494Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023