Norm
EO §7 AaRechtssatz
Die Auslegung eines der Vorschrift des § 7 EO nicht entsprechenden Titels durch das Bewilligungsgericht kann nicht mehr mit Klage angefochten werden, wenn der Bewilligungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen ist.Die Auslegung eines der Vorschrift des Paragraph 7, EO nicht entsprechenden Titels durch das Bewilligungsgericht kann nicht mehr mit Klage angefochten werden, wenn der Bewilligungsbeschluß in Rechtskraft erwachsen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000203Dokumentnummer
JJR_19520911_OGH0002_0030OB00377_5200000_001