RS OGH 1952/9/17 2Ob561/52, 1Ob16/93, 7Ob312/97a, 7Ob68/00a, 1Ob58/01p, 7Ob310/01s, 8ObA23/04x, 2Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1952
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Norm

ZPO §228 C3

Rechtssatz

Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich praktischer Bedeutung ist und er auf einem anderen Wege als durch die Feststellungsklage rechtlich außerstande wäre, einem ihm zustehenden Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen, oder einem ihm drohenden Nachteil zu begegnen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 561/52
    Entscheidungstext OGH 17.09.1952 2 Ob 561/52
  • 1 Ob 16/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 16/93
  • 7 Ob 312/97a
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 7 Ob 312/97a
    Ähnlich
  • 7 Ob 68/00a
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 7 Ob 68/00a
    nur: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann dort als vorhanden angenommen werden, wo das Feststellungsurteil für den Kläger von rechtlich praktischer Bedeutung ist. (T1)
  • 1 Ob 58/01p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 58/01p
    nur T1
  • 7 Ob 310/01s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 7 Ob 310/01s
    nur T1
  • 8 ObA 23/04x
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 23/04x
    nur T1
  • 2 Ob 285/04g
    Entscheidungstext OGH 03.02.2005 2 Ob 285/04g
    Auch; Beisatz: Mündet aber eine die Beendigung des Rechtsverhältnisses nur vorbereitende vorläufige Maßnahme in eine das Rechtsverhältnis endgültig beendende Maßnahme (vorzeitige Abberufung) des Aufsichtsrates, so ist dem wirksam Abberufenen das rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit bloß des Provisoriums abzusprechen. (T2)
  • 9 Ob 7/06d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 Ob 7/06d
    nur T1
  • 2 Ob 31/07h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 31/07h
    nur T1
  • 1 Ob 107/08d
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 107/08d
    nur T1
  • 7 Ob 252/08x
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 252/08x
    Auch; nur T1; Beisatz: Wo also ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. (T3); Beisatz: Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung kann regelmäßig nur bejaht werden, wenn eine Verschlechterung der rechtlichen Position des Klägers bei einer Verweisung auf ein erst später mögliches gerichtliches Vorgehen zu befürchten wäre. (T4)
  • 2 Ob 113/11y
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 113/11y
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 120/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 3 Ob 120/14i
    Auch; Veröff: SZ 2014/107
  • 4 Ob 121/16x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 121/16x
    Beis wie T4; Beisatz: Das rechtliche Interessen an der Feststellung über die Wirkungen einer bestimmten Gerichtsstandsvereinbarung besteht nicht (mehr), wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht worden ist, in dem diese Frage zeitnäher und prozessökonomischer entschieden werden kann. (T5)
    Beisatz: Eine vom Standpunkt des Klägers abweichende Rechtsansicht eines ausländischen Gerichts begründet noch kein rechtliches Interesse an der gegenteiligen Feststellung dafür präjudizieller Vorfragen; insoweit wird nämlich versucht, einen prozessualen Vorteil zu erreichen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0039265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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