RS OGH 1952/9/17 2Ob650/52

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Veröffentlicht am 17.09.1952
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Rechtssatz

Die Verweigerung der Rechtshilfe durch die Gerichte des Staates, dem der Kläger angehört und in welchem er sich derzeit aufhält, rechtfertigt die Unterbrechung des Verfahrens nach § 162 ZPO (Klage eines außerehelichen ostdeutschen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft - Verweigerung der Rechtshilfe durch die ostdeutschen Gerichte).Die Verweigerung der Rechtshilfe durch die Gerichte des Staates, dem der Kläger angehört und in welchem er sich derzeit aufhält, rechtfertigt die Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 162, ZPO (Klage eines außerehelichen ostdeutschen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft - Verweigerung der Rechtshilfe durch die ostdeutschen Gerichte).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 650/52
    Entscheidungstext OGH 17.09.1952 2 Ob 650/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036957

Dokumentnummer

JJR_19520917_OGH0002_0020OB00650_5200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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