Norm
ZPO §162Rechtssatz
Die Verweigerung der Rechtshilfe durch die Gerichte des Staates, dem der Kläger angehört und in welchem er sich derzeit aufhält, rechtfertigt die Unterbrechung des Verfahrens nach § 162 ZPO (Klage eines außerehelichen ostdeutschen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft - Verweigerung der Rechtshilfe durch die ostdeutschen Gerichte).Die Verweigerung der Rechtshilfe durch die Gerichte des Staates, dem der Kläger angehört und in welchem er sich derzeit aufhält, rechtfertigt die Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 162, ZPO (Klage eines außerehelichen ostdeutschen Kindes auf Feststellung der Vaterschaft - Verweigerung der Rechtshilfe durch die ostdeutschen Gerichte).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0036957Dokumentnummer
JJR_19520917_OGH0002_0020OB00650_5200000_002